Kaufprämie oder gebraucht: So bekommst du dein E-Lastenrad günstiger

Die Mobilitätswende kommt. Mit großen Schritten. Ein wichtiger Baustein: E-Lastenräder (auch E-Cargobikes oder Transport-Pedelecs). Das sehen auch die Bundesregierung und die Landesregierungen so. Bis zu 2.500 Euro kannst du vom Bund für ein neues Lastenrad mit elektrischer Antriebsunterstützung abgreifen.


Aber auch mit einem gebrauchten E-Lastenrad kannst du mächtig sparen – und so die Mobilitätswende voranbringen. Wir zeigen dir, ob und wie du die Kaufprämie für E-Lastenräder erhältst, und ob sie sich für dich lohnt.

Kaufprämie für E-Lastenräder: die Fakten

Es gibt Förderprogramme des Bundes und es gibt Kaufprämien der einzelnen Bundesländer. Schauen wir uns zuerst die bundesweite E-Lastenrad-Förderung an. 

Förderung E-Lastenräder Bund

Im März 2021 hat der Bund die Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern neu aufgestellt. Das Förderprogramm hilft in erster Linie Unternehmen beim Einführen des klimafreundlichen Transportes. Gefördert werden Lasten-E-Bikes sowie E-Lastenfahrradanhänger.

Fördersumme 

  • 25 % der Kaufsumme (maximal 2.500 Euro)

Fördervoraussetzungen

  1. Das Elektro-Lastenfahrrad muss fabrikneu sein.
  2. Seine Nutzlast muss mindestens 120 kg betragen (Die Nutzlast ergibt sich aus Gesamtgewicht minus Eigengewicht des Lastenrads)
  3. Es muss ein höheres Lastenvolumen als ein normales Fahrrad aufweisen. Sprich, du kannst mit dem E-Lastenbike Dinge transportieren, die mit einem Fahrrad nicht möglich sind.

Fördereinschränkungen

Nicht gefördert werden:

  1. Gebrauchte E-Lastenräder
  2. Normale Fahrradanhänger
  3. S-Pedelecs bis zu 45 km/h
  4. E-Rikschas, also E-Fahrräder und Anhänger, die in erster Linie für den Personentransport genutzt werden

Bist du förderberechtigt?

Einen dicken Haken bei der Kaufprämie für E-Lastenräder gibt es: Sie gilt nicht für Privatpersonen. Wenn du also einen E-Lastesel für den privaten Gebrauch kaufen willst, dann wirst du weiterhin die volle Summe zahlen müssen und kannst dir den Antrag sparen. 

Eine Kaufprämie kannst du beantragen, wenn du

  • Unternehmer bist (Rechtsform bis einschließlich Genossenschaften);
  • freiberuflich tätig bist und das Rad für deine Berufstätigkeit nutzt;
  • es für deinen (rechtsfähigen) Verein oder Verband benötigst.

Des Weiteren können Kommunen oder Körperschaften wie Schulen oder Hochschulen einen Kaufprämien-Antrag stellen. 

Du möchtest einen Förderantrag stellen?

Hier geht es zur Kaufprämie für E-Lastenräder! 

Den Antrag auf Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr kannst du online ausfüllen. Hier findest du den Antrag auf der Bafa-Seite.

Förderung E-Lastenräder Land 

Einzelne Bundesländer sowie einzelne Kommunen haben ebenfalls Förderprogramme für E-Lastenräder (und Cargo-Bikes) aufgesetzt. Die Förderprogramme der Bundesländer ähneln denen des Bundes. Das heißt: Den Antrag können ausschließlich Unternehmen, Freiberufler und Kommunen stellen. Privatpersonen bleiben außen vor. 

Die Fördersummen bewegen sich zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro. Bundesländer, die solche Programme am Laufen haben, sind unter anderem: Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Saarland, Sachsen. 

Länder wie Bremen oder Mecklenburg-Vorpommern haben zurzeit keine Kaufprämien-Programme. In Schleswig-Holstein oder Sachsen-Anhalt sind die Fördersummen bereits abgerufen.

Lastenrad Zuschuss: Frage deine Stadt oder dein Stadtwerk

Einzelne Städte wie Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf oder Köln haben eigene Förderinitiativen im Angebot, um mehr E-Lastenbikes auf die Straße zu bringen. Manche Städte fördern sogar Privatpersonen. Da die Programme oft nur kurzfristig laufen, informiere dich am besten direkt bei deiner Kommune, ob sie den Kauf eines E-Lastenrads fördert und wie hoch die Förderung ausfällt.

Bestimmte Stadtwerke fördern ebenso E-Bikes und E-Cargobikes für Privatpersonen. Förderprogramme findest du beispielsweise hier auf co2online.de

Es empfiehlt sich zudem, bei deinem Stadtwerk nachzufragen.

Förderung oder gebrauchtes E-Lastenrad?

Das Förderprogramm des Bundes ist eine gute Sache. Doch wann lohnt es sich wirklich? Wann ist ein gebrauchtes E-Lastenrad die günstigere Alternative?

Privatpersonen greifen zu Gebrauchten

Privatpersonen sind von der bundesweiten Kaufprämie ausgeschlossen. Wenn du also ein E-Lastenrad kaufen willst, um bequem deine Bier- und Wasserkästen zu transportieren, dann gehst du leer aus. In dem Fall lohnt sich ein Blick auf den Gebrauchtfahrradmarkt für E-Lastenräder wie meinfahrradmarkt.de.

Fördermittel für gewerbliche Käufer ausrechnen

Komplizierter ist die Lage bei Unternehmen und Freiberuflern. Wenn du für dein Business oder deinen Verein ein E-Lastenbike erwerben willst, musst du rechnen. Die Kauf-Förderung ist auf 25 % des Kaufpreises beschränkt. Ein gebrauchtes Schnäppchen kann dir eine höhere Ersparnis bieten. 50 % und mehr sind drin. Es lohnt sich also das Vergleichen. 

Steuerliche Vorteile für Neue könnten hinzukommen. Aber auch Gebrauchte mit Rechnung lassen sich steuerlich abschreiben. Ein gebrauchtes E-Lastenrad ist eine Investition, die mehrere Jahre betrieblich genutzt wird. Diese Zeitspanne spiegelt sich in der voraussichtlichen Restnutzungsdauer des Bikes wider. Im Zweifelsfall musst du deinen Steuerberater fragen. 

E-Lastenrad-Förderung auf einen Espresso

Der Bund fördert den Kauf eines E-Lastenrads mit bis zu 2.500 Euro. Davon profitieren Unternehmen, Kommunen und Vereine. Einzelne Bundesländer und Kommunen haben eigene Förderprogramme, die in der Höhe variieren. Eine günstige Alternative für Privatpersonen sind gebrauchte E-Lastenbikes. Diese können auch für kleine Unternehmen und Freiberufler interessant sein, wenn die Ersparnis zum Neupreis mehr als 30 % beträgt. 

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Zum 01.07.2021 wird die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets umgesetzt.

Umsatzsteuergesetz in Deutschland
für Händler von meinfahrradmarkt.de

gesetzliche Bestimmung bis 30.06.2021
meinfahrradmarkt.de ist gesetzlich verpflichtet von allen gewerblichen Händlern eine Steuerbescheinigung nach §22f Umsatzsteuergesetz einzufordern. Seit 2019 haften die Betreiber elektronischer Marktplätze für die nicht entrichtete Umsatzsteuer der Verkäufer nach §25e Umsatzsteuergesetz.

Diese Bescheinigung hilft es gegen Betrüger und auch gegen Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren und Dienstleistungen im Internet entgegenzusetzen.

Was ist die Steuerbescheinigung nach §22f UStG?
„Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen.“

Die Bescheinigung muss vom zuständigen Finanzamt gestempelt und unterscheiben ausgestellt werden. Der Händler beantragt die Steuerbescheinigung eigenständig und legt sie dem Betreiber der Online-Plattform vor.

Wer ist bis zum 30.06.2021 zur Registrierung für Umsatzsteuer verpflichtet?
Als Händler auf meinfahrradmarkt.de müssen Sie sich in Deutschland für die Umsatzsteuer registrieren, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist:

-Sie sind Händler mit Sitz Deutschland
-Sie verkaufen Waren, die in Deutschland gelagert werden
-Sie verkaufen Waren an Privatpersonen in Deutschland. Diese Waren versenden Sie aus dem EU-Ausland, wo sie gelagert bzw. vorab ausgeliefert werden. Dies gilt ab einem deutschen Gesamtumsatz von 100.000€ pro Jahr.

gesetzliche Bestimmung ab 01.07.2021
Sie haben noch keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.)? Bis spätestens 01.07.2021 ist dies für alle gewerblichen Händler gesetzlich vorgeschrieben. Händler, welche noch keine USt.-ID hinterlegt haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen. Mit der USt.-ID entfällt die Steuerbescheinigung nach §22f UStG.

Als Händler auf meinfahrradmarkt.de müssen Sie sich in Deutschland für die Umsatzsteuer registrieren, wenn eine dieser Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie sind Händler mit Sitz in Deutschland.
  • Sie verkaufen Waren, die in Deutschland gelagert werden.
  • Sie verkaufen Waren an Privatpersonen in Deutschland. Diese Waren versenden Sie aus einem anderen EU-Staat. Außerdem erzielen Sie einen innereuropäischen Gesamtumsatz von über 10.000 Euro pro Jahr. Gleichzeitig nehmen Sie nicht an dem besonderen Besteuerungsverfahren für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf in einem anderen Mitgliedsstaat der EU (One-Stop-Shop, OSS) teil und erklären ihre deutschen Umsätze dort. 


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Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.